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  • 16.04.2025 · Nachricht · Pkw-Nutzung

    Anforderungen an das Fahrtenbuch eines Berufsgeheimnisträgers

    | Berufsgeheimnisträger können in ihrem Fahrtenbuch Schwärzungen vornehmen, soweit diese erforderlich sind, um die Identitäten von Mandanten zu schützen. Diese Berechtigung ändert aber nichts an der grundsätzlichen Beweislastverteilung – ggf. muss der Berufsträger substanziiert darlegen, weshalb Schwärzungen in dem Umfang erforderlich waren und die berufliche Veranlassung der Fahrten durch ergänzende Angaben darlegen (FG Hamburg 13.11.24, 3 K 111/21, Rev. BFH VIII R 35/24, Abruf-Nr. 246566 ). |