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  • · Fachbeitrag · Praxisleitfaden

    Von der Bilanzierung zur EÜR

    von StB Dipl.-Oec. Heiko Minninger, Schwelm

    | Bei einem Wechsel von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zur EÜR gilt es, die einzelnen Bilanzpositionen überzuleiten. Nachfolgend wird gezeigt, welche Anpassungen vorzunehmen und wie diese umzusetzen sind. Um die Systematik besser veranschaulichen zu können, werden die Korrekturen zunächst ohne Umsatzsteuer dargestellt. Im Anschluss werden die Besonderheiten der Umsatzsteuer thematisiert. |

    1. Anlagevermögen

    Die Bestimmungen für das Anlagevermögen bei der EÜR korrespondieren weitgehend mit denen beim Betriebsvermögensvergleich. Es ergeben sich grundsätzlich keine unterschiedlichen Gewinnauswirkungen, sodass keine Korrekturen erforderlich sind.

    2. Umlaufvermögen

    Nach § 4 Abs. 3 S. 4 EStG sind Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Es entstehen damit die gleichen Auswirkungen wie beim Betriebsvermögensvergleich. Gewinnkorrekturen sind nicht zu berücksichtigen. Für die übrigen Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens gilt Folgendes: