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  • · Fachbeitrag · Private Veräußerungsgeschäfte

    Kryptowährungen: Veräußerungsgewinne sind zu versteuern

    von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln

    | Erzielt ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen (wie Bitcoin, Ethereum und Monero) Veräußerungsgewinne, dann sind diese als privates Veräußerungsgeschäft zu versteuern (BFH 14.2.23, IX R 3/22, Abruf-Nr. 234091 ; PM Nr. 13/23 vom 28.2.23). |

     

    1. Sachverhalt

    Ein Steuerpflichtiger hatte Kryptowährungen erworben, getauscht und wieder veräußert. Hierbei handelte es sich um private Geschäfte mit Bitcoins, Ethereum und Monero. 2017 erzielte er daraus einen Gewinn in Höhe von insgesamt 3,4 Millionen EUR. Mit dem FA kam es zum Streit, ob der Gewinn der Einkommensteuer unterliegt. Die vom Steuerpflichtigen beim FG Köln erhobene Klage war überwiegend erfolglos ‒ und auch der BFH bejahte nun die Steuerpflicht.

     

    2.  BFH-Entscheidung

    Bei Kryptowährungen handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft unterliegen. Denn virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen nach Auffassung des BFH ein „anderes Wirtschaftsgut“ i. S. des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG dar.