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  • · Nachricht · Rechtsbehelfsfrist

    Einspruch durch elektronische Steuererklärung: Maßgebend ist der Zugang des unterschriebenen Formulars

    | Das FG Niedersachsen (13.3.14, 4 K 32/12 ) hat zu Lasten eines Steuerpflichtigen klargestellt: Wird der Einspruch gegen einen Schätzungsbescheid durch Abgabe einer komprimierten Steuererklärung eingereicht, ist für seine Rechtzeitigkeit der Zugang des unterschriebenen Formulars beim FA maßgeblich. |

     

    Zum Hintergrund

    Seit jeher kann die Belastung eines Schätzungsbescheids durch die Abgabe einer Papier-Steuererklärung innerhalb der Einspruchsfrist beseitigt werden: Das FA wertet sie als Einspruch und ermittelt auf Basis der erklärten Angaben die zutreffende Steuerlast. Seit einigen Jahren können Steuererklärungen auch elektronisch eingereicht werden. Wählt der Steuerpflichtige dabei die Form der „komprimierten Steuererklärung“, muss er zunächst die relevanten Daten elektronisch an das FA übermitteln und anschließend ein unterschriebenes Formular hinterher schicken. Erst durch die auf dem Papierdokument befindliche Telenummer kann die Behörde die Daten entschlüsseln.

     

    Praxishinweis

    Vor dem Hintergrund der aktuellen Entscheidung rät der Deutsche Steuerberaterverband e.V. den Steuerpflichtigen sowie Beratern, gegen Schätzungsbescheide anstelle der komprimierten Steuererklärung ein formloses Einspruchsschreiben per Fax einzureichen. Gleich zwei Fliegen werden dabei mit einer Klappe erschlagen: Neben dem Zeitgewinn für die Erstellung der Steuererklärung gilt das Sendeprotokoll als Zugangsnachweis.

     

    Quelle: DStV, Meldung vom 15.7.14

    Quelle: ID 42829294