· Fachbeitrag · Reisekosten
Erste Tätigkeitsstätte: BFH zu Postzustellern, Rettungsassistenten und Auslandssemestern
von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
| Seit der steuerlichen Reisekostenreform gibt es immer wieder Streit zu der Frage, ob bzw. wann eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt. Schlechte BFH-Nachrichten gibt es nun für Postzusteller (BFH 30.9.20, VI R 10/19, Abruf-Nr. 219773 ) und Rettungsassistenten (BFH 30.9.20, VI R 11/19, Abruf-Nr. 219779 ). Demgegenüber können Studenten bei einem Auslands(praxis)semester profitieren (BFH 14.5.20, VI R 3/18, Abruf-Nr. 219282 ). |
1. Postzusteller und Rettungsassistenten
Ein Postzusteller begehrte den Abzug von Verpflegungsmehraufwand. Seine Begründung: Der Zustellbezirk sei als weiträumiges Tätigkeitsgebiet (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG) und nicht als erste Tätigkeitsstätte anzusehen. Damit gelte für die Fahrten von der Wohnung zu dem Tätigkeitsgebiet zwar nur die Entfernungspauschale. Er habe aber Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand, da die Festlegung als weiträumiges Tätigkeitsgebiet hierfür irrelevant ist.
Der BFH sah das aber anders: Der Zustellpunkt (Zustellzentrum), dem ein Postzusteller zugeordnet ist und an dem er arbeitstäglich vor- und nachbereitende Tätigkeiten (z. B. Sortiertätigkeiten, Abschreibpost) ausübt, ist eine erste Tätigkeitsstätte. Da der Postzusteller an den jeweiligen Tagen nicht mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend war, schied ein Verpflegungsmehraufwand aus.
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