· Fachbeitrag · Rückwirkende Betriebsaufgabe durch Erben
Anfallende Steuern sind keine erbschaftsteuermindernden Nachlassverbindlichkeiten
von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Steuern auf die durch Erben rückwirkend erklärte Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs können nicht als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abgesetzt werden (BFH 10.5.23, II R 3/21, Abruf-Nr. 237545 ). |
1. Hintergrund
Nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig: Die vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb, Anteil an einem Gewerbebetrieb, LuF-Betrieb oder Anteil an einem LuF-Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden sind.
MERKE | Bei einem Erwerb von Todes wegen können sich auch Steuerschulden aus der Veranlagung des Erblassers für das Todesjahr bereicherungsmindernd auswirken, obwohl sie beim Erbfall noch nicht rechtlich entstanden waren. Denn der Erbe hat diese Steuerschulden zu tragen. Entscheidend für den Abzug der Steuerschulden ist jedoch, dass der Erblasser in eigener Person und nicht etwa der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger steuerrelevante Tatbestände verwirklicht hat und deshalb „für den Erblasser“ als Steuerpflichtigen eine Steuer entsteht. |
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