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  • · Fachbeitrag · Sachzuwendungen/Geschenke

    Wegweisende BFH-Urteile zu § 37b EStG

    von StB Dipl.-Bw. (FH) Christian Westhoff, Datteln

    | Der BFH hat sich aktuell in vier Entscheidungen mit dem in § 37b EStG geregelten Pauschalierungs-Wahlrecht für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer befasst und dabei einige Zweifelsfragen beantwortet ( BFH 16.10.13, VI R 57/11, VI R 78/12, VI R 52/11; BFH 12.12.13, VI R 47/12 ). |

     

    1. Urteilsgrundsätze im Überblick

    Die vier Entscheidungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

     

    • Das Pauschalierungs-Wahlrecht erfasst nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen.

     

    • Hinweis | Nach Ansicht des BMF (29.4.08, IV B 2 - S 2297 b/07/0001) kommt es indes nicht darauf an, dass die Zuwendungen beim Empfänger im Rahmen einer Einkunftsart zufließen.

     

    • Für Geschenke an Geschäftsfreunde stellte der BFH heraus, dass auch Geschenke unterhalb der 35 EUR-Freigrenze von § 37b EStG erfasst werden.

     

    • Hinweis | Nach BMF-Meinung (a.a.O.) fallen Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 EUR nicht übersteigen (werden als Streuwerbeartikel angesehen) und die Teilnahme an geschäftlich veranlassten Bewirtungen nicht in den Anwendungsbereich des § 37b EStG. Hierzu stellte der BFH fest, dass es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt. Vielmehr ist auch hier maßgeblich, ob einkommensteuerbare Zuwendungen vorliegen.

     

    • Der steuerrechtliche Lohnbegriff wird durch die Pauschalierungs-Möglichkeit nicht erweitert. Somit unterliegen grundsätzlich nur solche Sachzuwendungen der Pauschalierung, die bei den Arbeitnehmern auch zu einkommensteuerbaren Lohneinkünften führen.

     

    • Betrieblich veranlasste Zuwendungen i.S. des § 37b EStG sind nur solche Zuwendungen, die durch einen Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sind.

     

    2. Praxishinweise

    Der BFH hat der Verwaltung in zentralen Punkten widersprochen. Es darf mit Spannung erwartet werden, wie das BMF reagieren wird und ob es an seiner Sichtweise, dass Sachzuwendungen mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 10 EUR nicht unter die Pauschalierung fallen, festhalten wird.

     

    Darüber hinaus sind weitere Aspekte noch nicht final geklärt. So ist z.B. fraglich, ob die Pauschalsteuer (generell) zu Betriebsausgaben führt. Bis dato behandeln die FÄ die Pauschalsteuer nur dann als abziehbare Betriebsausgaben, soweit die Zuwendungen an Geschäftspartner und Kunden abziehbar sind (bestätigt durch FG Niedersachsen 16.1.14, 10 K 252/13, Rev. zugelassen).

    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 40 | ID 42531886