· Fachbeitrag · Sanierungsklausel als unzulässige Beihilfe
Deutschland hat seine Klage zu spät eingereicht
| Aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission vom 26.1.11 dürfen deutsche Finanzämter die Sanierungsklausel grundsätzlich nicht mehr anwenden, da sie eine unionsrechtswidrige staatliche Beihilfe darstellt. Gegen diesen Beschluss hatte die Bundesregierung eine Nichtigkeitsklage erhoben - wie sich jetzt herausgestellt hat, aber nicht fristgerecht. Das Europäische Gericht (18.12.12, T-205/11) hat die Klage nämlich abgewiesen, da sie einen Tag nach Ablauf der Klagefrist eingereicht wurde. |
Zum Hintergrund: Kapitalgesellschaften können Verlustvorträge nach § 8c Abs. 1 KStG grundsätzlich nicht mehr nutzen, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % des Anteilsbesitzes auf einen Erwerber übergehen (quotaler Untergang bei über 25 % bis 50 %). Diese Verlustabzugsbeschränkung soll nach § 8c Abs. 1a KStG jedoch nicht gelten, wenn der Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs erfolgt.
PRAXISHINWEIS | Im Zusammenhang mit § 8c KStG sind derzeit zahlreiche Verfahren anhängig, die genau beobachtet werden sollten. Zu denken ist beispielsweise an den Beschluss des FG Hamburg (4.4.11, 2 K 33/10). Die Richter halten § 8c KStG insgesamt für verfassungswidrig und haben dem BVerfG die Vorschrift zur Prüfung vorgelegt (anhängig beim BverfG unter 2 BvL 6/11). |