· Fachbeitrag · Schenkungsteuer
Berücksichtigung früherer Erwerbe: Festgestellter Grundstückswert ist bindend
von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
| Der BFH (26.7.23, II R 35/21, Abruf-Nr. 237663 ; PM Nr. 39/23 vom 12.10.23) hat entschieden, dass ein für Zwecke der Schenkungsteuer gesondert festgestellter Grundbesitzwert für alle Schenkungsteuerbescheide bindend ist, bei denen er in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Das gilt auch für die Berücksichtigung früherer Erwerbe nach § 14 Abs. 1 ErbStG, d. h. bei einer Schenkung, die innerhalb von zehn Jahren nach der ersten Schenkung erfolgt. |
1. Sachverhalt
Vater (V) hatte seinem Sohn (S) 2012 einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück geschenkt. Das FA hatte den Grundbesitzwert festgestellt und der Besteuerung zugrunde gelegt. Schenkungsteuer fiel allerdings nicht an, weil der Grundstückswert (87.392 EUR) unter dem Freibetrag für Kinder (400.000 EUR) lag.
2017 erhielt S von V eine weitere Schenkung i. H. von 400.000 EUR. Da mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile zusammenzurechnen sind (§ 14 Abs. 1 ErbStG), ermittelte das FA einen Gesamtbetrag für beide Schenkungen und setzte Schenkungsteuer von rund 10.000 EUR fest. Dabei berücksichtigte das FA den Vorerwerb mit 87.392 EUR.
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