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  • · Fachbeitrag · Schenkungsteuer

    Niedrige Geschäftsführervergütung des Komplementärs führt nicht zu einer Schenkung an die anderen Gesellschafter der KG

    | Eine geringe Geschäftsführervergütung des Komplementärs führt nicht zu einer schenkungsteuerpflichtigen Zuwendung des Komplementärs an die anderen Gesellschafter der KG ( FG Niedersachsen 16.10.12, 3 K 251/12, Abruf-Nr. 123798 ). |

     

    Das FG Niedersachsen begründet seine Entscheidung u.a. wie folgt: Ein Vergütungsanspruch für den geschäftsführenden Gesellschafter besteht grundsätzlich nur dann, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vereinbart oder durch Beschluss der Gesellschafter bestimmt worden ist. Aber auch wenn der Gesellschafter gesellschaftsvertraglich eine vom Gewinn unabhängige Tätigkeitsvergütung erhält, bedeutet dies nicht, dass diese Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Lebenshaltungskosten oder dem Gehalt eines leitenden Angestellten stehen muss. Da die Geschäftsführungstätigkeit eines Komplementärs somit durch seine Gewinnbeteiligung abgegolten ist und darüber hinaus kein weitergehender Anspruch auf eine „fremdübliche” Vergütung besteht, bleibt kein Platz für eine vermeintliche Unangemessenheit der über die Gewinnbeteiligung hinausgehenden Geschäftsführervergütung.

     

    PRAXISHINWEIS | Nach § 7 Abs. 8 ErbStG (i.d.F. des BeitrRLUmsG) können Leistungen von Gesellschaftern an Kapitalgesellschaften Schenkungsteuer auslösen. Da in der Gesetzesbegründung von „Einlagen“ und nicht von „Leistungen“ die Rede ist, kann ein niedriges Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers auch nach der Gesetzesänderung keine Schenkungsteuer auslösen, da die Arbeitsleistung kein einlagefähiges Wirtschaftsgut ist (GG, ErbBStG 13, 5).

    Weiterführender Hinweis

    • Die neuen „Schenkungsteuer-Fallen“ bei Einlagen und verdeckten Gewinnausschüttungen (Hagedorn, MBP 12, 11)
    Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 38 | ID 38282530