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Überentnahmen bei EÜR: Das Eigenkapital ist nicht relevant
| Nach § 4 Abs. 4a EStG sind Schuldzinsen nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz (8.10.18, 5 K 1034/16, Rev. BFH VIII R 38/18, Abruf-Nr. 207923 ) liegen Überentnahmen bei der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) bereits dann vor, wenn die Entnahmen des Steuerpflichtigen die Summe der Einlagen und des Gewinns des Wirtschaftsjahres übersteigen. Mangels Bilanzierung und Ausweises eines Eigenkapitals ist es hier irrelevant, ob das Eigenkapital aufgebraucht ist. |
Vorbemerkungen: Der BFH (14.3.18, X R 17/16) hatte in 2018 entschieden, dass der Schuldzinsenabzug nur für den Fall eingeschränkt werden soll, dass der Steuerpflichtige mehr entnimmt als ihm hierfür an Eigenkapital zur Verfügung steht. Diese Entscheidung betrifft Steuerpflichtige, die ihren Gewinn mittels Betriebsvermögensvergleich ermitteln. Ob diese Grundsätze auch bei der EÜR gelten, wo kein Eigenkapital auszuweisen ist, hat der BFH nicht entschieden.
Die FG-Entscheidung: Verzichtet der Steuerpflichtige auf die Erstellung einer Eröffnungsbilanz und deren stichtagsbezogene jährliche Fortführung, die das Eigen- und Fremdkapital aufgliedert, kann er nicht für sich in Anspruch nehmen, dass seine Überentnahmen sein vorhandenes Eigenkapital nicht aufgebraucht haben. Auch eine fiktive Eigenkapitalermittlung hilft hier nicht. Vielmehr kommt es bei der EÜR für die Qualifikation als Überentnahme darauf an, ob die Entnahmen die Summe von Gewinn und Einlagen übersteigen.