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  • · Fachbeitrag · Sofort abziehbare Kosten versus Herstellungskosten

    Zählen Mieterabfindungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG?

    von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln

    | In der Praxis ist die „Steuerfalle“ der anschaffungsnahen Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) zu beachten. Denn Investitionen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung können, wenn sie 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen, nicht mehr als sofort abziehbare Werbungskosten, sondern nur noch als Anschaffungskosten im Wege der AfA berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang ist auf ein wenig erfreuliches Urteil des FG Münster (12.11.21, 4 K 1941/20 F, Abruf-Nr. 226373 ) hinzuweisen, wonach Mieterabfindungen bei Entmietung wegen Renovierungsarbeiten einzubeziehen sind. |

     

    1. Auffassung des FG Münster

    Zu den Aufwendungen i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG gehören sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung anfallen. Nicht zu den Aufwendungen i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG gehören nach dem Wortlaut des S. 2 ausdrücklich nur Aufwendungen für Erweiterungen i. S. des § 255 Abs. 2 S. 1 HGB sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.

     

    Das FG Münster ist nun der Ansicht, dass nicht nur die Kosten von baulichen Maßnahmen einzubeziehen sind, sondern ‒ parallel zum Herstellungskostenbegriff des § 255 Abs. 2 HGB ‒ auch die damit in engem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden sonstigen Aufwendungen, die durch die Durchführung der Maßnahme veranlasst sind und dieser dienen sollen (etwa die Baumaßnahme vorbereitende Aufwendungen). Dazu können neben Aufwendungen für die Planung der jeweiligen Baumaßnahme auch die Kosten zählen, die für die Entmietung aufgewendet werden. Entscheidend ist der jeweilige Veranlassungszusammenhang der Kosten. Das heißt: