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  • · Nachricht · Solidaritätszuschlag

    Ist der Solidaritätszuschlag verfassungswidrig?

    | Das FG Niedersachsen (21.8.13, 7 K 143/08 ) hat mitgeteilt, dass es die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags vom BVerfG prüfen lassen wird. |

     

    Aufgrund der verschiedenen Anrechnungsvorschriften bei der Festsetzung der Einkommensteuer - z.B. bei ausländischen Einkünften (§ 34c EStG) bzw. bei der Gewerbesteuer (§ 35 EStG) - wird der Solidaritätszuschlag in unterschiedlicher Höhe bei gleichgelagerten Sachverhalten festgesetzt. Hierfür liegt nach Auffassung des FG Niedersachsen kein sachlicher Rechtfertigungsgrund vor. Damit verstößt die Regelung gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG.

     

    Hinweis | Das FG Niedersachsen hatte in diesem Verfahren bereits mit Beschluss vom 25.11.09 dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob das SolZG gegen die Finanzverfassung und gegen das allgemeine Freiheitsrecht des Steuerpflichtigen verstößt. Das BVerfG (8.9.10, 2 BvL 3/10) hatte diese Vorlage allerdings für unzulässig erklärt und deshalb keine materiell-rechtliche Prüfung vorgenommen. Der erneute Vorlagebeschluss stützt sich nunmehr auf die oben dargestellten neuen rechtlichen Erwägungen.

     

    Quelle: FG Niedersachsen, Mitteilung vom 22.8.13

    Quelle: ID 42287719