· Fachbeitrag · Sonderausgaben
Beiträge zur Krankenversicherung eines Kindes absetzbar
| Auch die vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragenen eigenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes gelten nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen. Nach einer Verfügung der OFD Magdeburg (3.11.11, S 2221-118-St 224 , Abruf-Nr. 113712 ) kommt es für den Sonderausgabenabzug dabei nicht darauf an, ob die Eltern die Versicherungsbeiträge tatsächlich bezahlt haben. Es reicht vielmehr aus, wenn die Unterhaltsverpflichtung durch Sachleistungen - wie Unterhalt und Verpflegung - erfüllt wurde. |
Darüber hinaus weist die OFD Magdeburg u.a. auf folgende Punkte hin:
- Beantragen die Eltern den Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes in voller Höhe als Sonderausgaben, scheidet ein Sonderausgabenabzug dieser Beiträge beim Kind aus. Eine zwischen Eltern und Kind vorgenommene und nachvollziehbare Aufteilung der Beiträge ist indes steuerlich zu berücksichtigen.
- Die eigenen Einkünfte des Kindes kürzen den Sonderausgabenabzug nicht.
Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 202 | ID 30465220