· Fachbeitrag · Sonderausgaben
Kinderbetreuungskosten weiterhin nur beschränkt absetzbar
| Die Abzugsbeschränkung bei Kinderbetreuungskosten auf 2/3 der Aufwendungen und einen Höchstbetrag von 4.000 EUR je Kind verstößt nicht gegen das Grundgesetz ( BFH 9.2.12, III R 67/09, Abruf-Nr. 121894 ). Dieses BFH-Urteil ist zwar zur alten Rechtslage ergangen, wird aber infolge der unveränderten Abzugsbeschränkungen auch für die VZ ab 2012 gelten. |
Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 127 | ID 34484660