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  • · Nachricht · Sonderausgaben

    Praxisgebühren nicht als Sonderausgaben abzugsfähig

    | Nach einem aktuellen Urteil des BFH (18.7.12, Az. X R 41/11 ) sind Praxisgebühren nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. |

     

    Beiträge zu Krankenversicherungen sind als Sonderausgaben absetzbar. Darunter fallen jedoch nur solche Ausgaben, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen, also letztlich der Vorsorge dienen. Bei der Praxisgebühr ist dies nicht der Fall, da der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung unabhängig von der Zahlung der Praxisgebühr gewährt wird. Sie stellt nach Ansicht des BFH vielmehr eine Form der Selbstbeteiligung der Versicherten an ihren Krankheitskosten dar.

     

    Hinweis | Weil die Zahlungen im Streitfall die zumutbare Eigenbelastung nicht überstiegen, konnte der BFH offenlassen, ob Praxisgebühren als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) in Form von Krankheitskosten geltend gemacht werden können.

    Quelle: ID 35777030