· Nachricht · Steuererklärungen 2017
Standardisierte EÜR auch bei Einnahmen unter 17.500 EUR
| Einnahme-Überschussrechner sind nach § 60 Abs. 4 S. 1 EStDV verpflichtet, ihre Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das FA zu übermitteln. Ab dem VZ 2017 ist die Übermittlung des Datensatzes nur noch mit einer elektronischen Authentifizierung möglich. Ebenfalls neu ist, dass sich das FA bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 EUR nicht mehr mit einer formlosen Gewinnermittlung zufrieden gibt (BMF 9.10.17, IV C 6 - S 2142/16/10001: 011, Abruf-Nr. 197508 ). |
Beachten Sie | Auf Antrag kann das FA in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmen-Überschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Dies ergibt sich aus § 150 Abs. 8 AO.