· Nachricht · Steuererklärungen
Bonuszahlungen der Krankenkassen reduzieren den Sonderausgabenabzug
| Viele Krankenkassen werben mit Bonus- und Prämienprogrammen. Hiermit wollen sie ihre Versicherten für die Teilnahme an Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen sowie sportlichen Aktivitäten (Mitgliedschaft im Fitnessstudio etc.) belohnen. Der DStV hat jüngst darauf hingewiesen, dass diese Bonuszahlungen einkommensteuerpflichtig sind und in der Steuererklärung von den als Sonderausgaben geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträgen abgezogen werden müssen. |
Beachten Sie | Dies gilt entsprechend für erhaltene Beitragsrückerstattungen der Krankenkasse. Nicht steuerpflichtig sind hingegen (gegebenenfalls anteilige) Kostenerstattungen für Leistungen, wie z.B. den Yogakurs oder das präventive Rückentraining.
Quelle: DStV, Mitteilung vom 2.2.15