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Die Höhe des Ausbildungsfreibetrags ist nicht zu beanstanden
| Die Verfassungsbeschwerde zur Überprüfung des Ausbildungsfreibetrags i.H. von 924 EUR pro Jahr hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen, da keine Bedenken gegen die Höhe des Freibetrags bestehen ( BVerfG, Beschluss vom 23.10.12, 2 BvR 451/11 ). |
Hinweis | Der Ausbildungsfreibetrag wird gemäß § 33a Abs. 2 S. 1 EStG gewährt, wenn ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag besteht, sich in einer Berufsausbildung befindet und auswärtig untergebracht ist.
Quelle: ID 37113970