· Fachbeitrag · Steuerermäßigungen
Handwerkerleistungen für den Haushalt nicht begünstigt
| Wird ein Gegenstand in der Werkstatt des beauftragten Unternehmens repariert bzw. renoviert, ist für diesen Arbeitslohn nach einer Entscheidung des FG München (24.10.11, 7 K 2544/09, Abruf-Nr. 120513 ) keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG möglich. |
Das FG hält den Gesetzeswortlaut in diesem Punkt für nicht auslegungsfähig. Denn nach § 35a Abs. 4 EStG muss die Handwerkerleistung in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, sodass Leistungen ausgeschlossen sind, die in der Werkstatt des Handwerkers für den Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.
PRAXISHINWEIS| Die Arbeitsleistung sollte in der Rechnung nach dem Ort der Leistung aufgeteilt werden, wenn die Leistung im und für den Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wurde. |