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  • · Nachricht · Steuerermäßigungen

    Herbstzeit ist Gartenzeit: Kosten steuerlich geltend machen

    | Die Pflege und Umgestaltung des eigenen selbstgenutzten Gartens ist grundsätzlich steuerlich berücksichtigungsfähig. Dabei ist allerdings zu unterscheiden, ob es sich um eine Handwerkerleistung oder um eine haushaltsnahe Dienstleistung handelt. |

     

    Der Abzugsbetrag für Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG), beträgt 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, maximal jedoch 1.200 EUR pro Jahr. Hierzu gehören Maßnahmen der Gartengestaltung, da sie eine einmalige Angelegenheit darstellen.

     

    Hinweis | Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kann nach einer Entscheidung des BFH (13.7.11, VI R 61/10) auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses gewährt werden - und zwar unabhängig davon, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird.

     

    Hiervon zu unterscheiden sind laufende Gartenpflegearbeiten, also z.B. Rasenmähen, Hecke schneiden, etc. Bei diesen Arbeiten können gemäß § 35a Abs. 2 EStG 20 % der Aufwendungen (höchstens 4.000 EUR pro Jahr) von der Einkommensteuer abgezogen werden.

     

    Wichtig | Die Dienstleistungen müssen immer per Überweisung bezahlt werden, niemals bar gegen Quittung!

     

    Quelle: Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 23 vom 2.10.12

    Quelle: ID 36770510