· Fachbeitrag · Steuerfreie Einnahmen
Steuerfreie Nebentätigkeit für denselben Arbeitgeber möglich
| Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten können unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG bis zu 2.100 EUR steuerfrei vereinnahmt werden. Dabei kann auch eine nebenberufliche Tätigkeit für denselben Arbeitgeber steuerfrei sein ( FG Düsseldorf 29.2.12, 7 K 4364/10 L, Abruf-Nr. 121446 ). |
Eine steuerbefreite Körperschaft beschäftigte Mitarbeiter, deren Tätigkeit in der Beaufsichtigung und Betreuung von Schulkindern bei den Hausaufgaben, der Einnahme der Mahlzeiten und beim Spielen bestand. Am Nachmittag bot die Einrichtung zusätzliche Projekte und Arbeitsgemeinschaften an. Sofern ein Mitarbeiter in die Nachmittagsangebote eingebunden werden sollte, wurde eine zusätzliche Vereinbarung über die Erbringung der genau umschriebenen Nebentätigkeit geschlossen. Das FA würdigte diese Tätigkeiten als nichtselbstständigen Teil der Haupttätigkeit und versagte die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 26 EStG - zu unrecht wie das FG Düsseldorf entschied.
MERKE | Ein Zusammenhang zwischen beiden Tätigkeiten kann nach der Rechtsprechung des BFH (29.1.87, IV R 189/85) nur angenommen werden, wenn beide Tätigkeiten gleichartig sind, der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit eine ihm aus seinem Dienstverhältnis obliegende Nebenpflicht erfüllt oder auch in der zusätzlichen Tätigkeit der Weisung und Kontrolle des Dienstherrn unterliegt. |
Nach Auffassung des FG Düsseldorf wurden diese Kriterien im Streitfall insbesondere deshalb nicht erfüllt, weil die Mitarbeiter nicht verpflichtet waren, zusätzliche Aufgaben zu übernehmen. Darüber hinaus setzte die Leitung der Projekte individuelle Fertigkeiten voraus, über die die hauptberuflichen Mitarbeiter für die Betreuungstätigkeit nicht verfügen mussten.