23.01.2024 · Erledigtes Verfahren · KStG § 8b Abs 4 S 6 · I R 16/21
Schachtelbeteiligung, Schachtelprivileg, Beteiligung
Letzte Änderung: 23. Januar 2024, 09:48 Uhr, Aufgenommen: 22. Oktober 2021, 10:30 Uhr
Anwendung des § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG bei mehraktigem unterjährigen Erwerb1. Dient das Tatbestandsmerkmal "Beteiligung" in § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG nach seinem im Geschäftsverkehr verstandenen Inhalt im Wesentlichen der Bestimmung der ideellen Summe der gesellschaftsrechtlichen Berechtigungen des Anteilseigners am Kapital und am Gewinn der Kapitalgesellschaft und erschöpft es sich damit in der Umschreibung dieser Größe durch Angabe eines entsprechenden Prozentsatzes?2. Tritt die Rechtsfolge des § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG bereits dann ein, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des Kalenderjahres eine Beteiligungshöhe von mindestens 10 % erreicht wurde?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: I R 16/21
Normen: KStG § 8b Abs 4 S 6, KStG § 8b Abs 1 S 1
Erledigt durch: Urteil vom 06.09.2023, unbegründet
Rechtsmittelführer: Verwaltung