· Nachricht · Übungsleiterfreibetrag
Kriterium der Nebenberuflichkeit: 14 Wochenstunden sind zulässig
| Ein Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG setzt u. a. voraus, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird. Sie darf - bezogen auf das Kalenderjahr - nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nehmen. Nach einem Schreiben der SenFin Berlin (Runderlass ESt Nr. 342 vom 18.12.15, III B - S 2506 - 1/2014 - 2, Abruf-Nr. 146360) sind Tarifunterschiede bei Ermittlung der Ein-Drittel-Grenze aus Vereinfachungsgründen unbeachtlich. Bei einer maximalen regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 14 Stunden kann pauschalierend von einer nebenberuflichen Tätigkeit ausgegangen werden. |
Beachten Sie | Ist im Einzelfall nachweisbar, dass die tarifliche Arbeitszeit höher ist, sind auch mehr als 14 Stunden zulässig.