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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Aktuelles BMF-Schreiben zum Leistungsort beim Verkauf von Eintrittskarten durch Tickethändler

    von Dipl. Finw. (FH) Thomas Meurer, Stolberg

    | Das BMF (10.6.13, IV D 3 - S 7117/12/10001 , Abruf-Nr. 132610 ) hat zu der Frage Stellung genommen, wie sich der Leistungsort beim Eintrittskartenverkauf durch einen Tickethändler bestimmt. Anlass genug, die Systematik bei der Ortsbestimmung näher zu betrachten. |

    1. Zum Hintergrund

    § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG unterschied in der vom 1.1.10 bis zum 31.12.10 gültigen Fassung nicht danach, ob der Leistungsempfänger Unternehmer war oder eine Privatperson. Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind (Veranstaltungsleistungen) wurden einheitlich am Ort der tatsächlichen Leistungserbringung versteuert.

     

    Seit dem 1.1.11 ist durch die Änderung des § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG (gilt nur noch bei Leistungen an Nichtunternehmer) und die Ergänzung des 
§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG (gilt nur bei Leistungen an einen Unternehmer) wie folgt zu unterscheiden: