· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
BMF ändert seine Auffassung zum Ort bei Veranstaltungsleistungen
von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Meurer, Baesweiler
| § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG regelt, dass die Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen und unterhaltenden Veranstaltungen sowie zu Messen und Ausstellungen an dem Ort erbracht wird, an dem die Veranstaltung tatsächlich durchgeführt wird. Das BMF (9.6.21, III C 3 - S 7117-b/20/10002 :002, Abruf-Nr. 223952 ) nimmt nun ein EuGH-Urteil zum Anlass, eine weitergehende Auslegung vorzunehmen. |
1. Eingangsbeispiel
Der Seminaranbieter S aus Frankfurt bietet einen Umsatzsteuer-Workshop an. Die Veranstaltung findet in einem Kongresshotel auf Mallorca statt.
- a) Der Workshop wird offen beworben. Es kann jeder teilnehmen, der die Kursgebühr bezahlt. Es nehmen StB aus Deutschland und Österreich teil.
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