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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Antrag auf Vorsteuervergütung im Drittland nur noch bis zum 30.6.16 möglich

    | Sind inländische Unternehmer im Drittland nicht für umsatzsteuerliche Zwecke registriert, können sie sich die in 2015 gezahlten Vorsteuerbeträge über das Vorsteuervergütungsverfahren erstatten lassen. Die Anträge auf Vergütung der Vorsteuer sind direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde zu stellen und müssen dort bis zum 30.6.16 eingehen. |

     

    Grundsätzliche Voraussetzung für die Erstattung von Vorsteuern inländischer Unternehmer in Drittstaaten ist das Vorliegen einer Gegenseitigkeitsvereinbarung. Listen mit Drittstaaten, zu denen eine Gegenseitigkeit besteht, hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf seiner Homepage aufgeführt (www.iww.de/sl1870).

     

    Beachten Sie | Ob sich ein Antrag infolge des Aufwands (Einreichung von Belegen etc.) lohnt, hängt sicherlich vom Einzelfall und nicht zuletzt von der Höhe der entrichteten Vorsteuern ab.

    Quelle: ID 44037950