· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Auf dem Prüfstand: Frist für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen
von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Meurer, Baesweiler
| Die Umsatzsteuer ist in vielen Bereichen sehr formalistisch. Dies gilt auch für den Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen (z. B. Fotovoltaikanlagen). Hier ist eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen erforderlich. Der BFH (18.9.19, XI R 3/19, Abruf-Nr. 213869 ; 18.9.19, XI R 7/19, Abruf-Nr. 213872 ) hat aber nun Zweifel an seiner bisherigen strengen Auslegung geäußert und insoweit beim EuGH angefragt. |
1. Ausgangsbeispiel
Rechtsanwalt R erwirbt zum 1.1.19 einen neuen Pkw für 50.000 EUR (zzgl. 9.500 EUR USt). Laut dem für das bisherige Fahrzeug geführten Fahrtenbuch beträgt die unternehmerische Nutzung 60 %. Im Laufe des Jahres fallen Tank- und Wartungskosten über 10.000 EUR (zzgl. 1.900 EUR USt) an.
R erstellt seine laufende Buchführung selbst. Lediglich die Jahresabschlussarbeiten werden von seinem Steuerberater durchgeführt. Die o. a. Anschaffung lässt er für den Steuerberater „liegen“ und veranlasst insoweit keine Buchungen. Der Steuerberater reicht die USt-Jahreserklärung am 15.7.20 (Abwandlung: 15.8.20) beim FA ein.
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