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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Bauträger-Altfälle: BFH macht USt-Nachforderung von abtretbarem Anspruch abhängig

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Seit der BFH die Übertragung der Steuerschuldnerschaft für Bauträger verneint und der Gesetzgeber einen haushaltsschonenden Reparaturversuch unternommen hatte, ringen das BMF und die Rechtsprechung um eine Lösung in den Bauträger-Altfällen. Mit einem Paukenschlag hat der BFH nun einen Vorschlag präsentiert: Eine USt-Festsetzung kann gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann zu seinem Nachteil geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der USt gegenüber dem Leistungsempfänger zusteht (BFH 23.2.17, V R 16, 24/16, Abruf-Nr. 193273 ). |

    1. Zum Hintergrund

    Die durch § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG für die Baubranche verfügte Übertragung der Steuerschuldnerschaft hatte die Finanzverwaltung ab 2010 per Verwaltungsanweisung (bei unverändertem Gesetzeswortlaut!) auch auf bauleistungsempfangende Bauträger ausgedehnt (BMF 16.10.09, IV B 9 - S 7279/0) und die dadurch entstandene Verwirrung in diversen nachfolgenden BMF-Schreiben zu klären versucht. Die an Bauträger leistenden Unternehmer erstellten fortan Nettorechnungen“ und überließen die Abführung der USt den Bauträgern. Diese konnten jedoch wegen ihrer zumeist steuerfreien Verkaufsumsätze (§ 4 Nr. 9a UStG) keinen spiegelbildlichen Vorsteuerabzug geltend machen.

     

    Als der BFH (22.8.13, V R 37/10) die Einbeziehung der Bauträger in die Anwendung des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG als rechtswidrig verwarf, rollte auf die FÄ eine milliardenschwere Rückerstattungswelle der Bauträger zu, die der Gesetzgeber mit einem eiligen Reparaturversuch und einer Rückverpflichtung der bauleistenden Subunternehmer zu verhindern suchte. Wegen der in § 27 Abs. 19 UStG - für Fälle vor dem 15.2.14 - erfolgten Rückwirkung und der Nachbelastung der Subunternehmer war die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift indes umstritten, was zahlreiche zivil- wie finanzgerichtliche Verfahren initiierte. Der V. Senat hielt es in einem Beschluss (unter analoger Anwendung von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG) für denkbar, dass die USt-Nachzahlungspflicht des Subunternehmers sowie der USt-Erstattungsanspruch des Bauträgers erst in jenem Zeitpunkt (zinswirksam) entsteht, in dem der Bauträger dem Subunternehmer die USt nachgezahlt hat (BFH 27.1.16, V B 87/15).