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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Beurteilung von Sale-and-lease-back-Geschäften: BFH kreiert eine weitere Lösung

    von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Meurer, Baesweiler

    | Die umsatzsteuerliche Beurteilung von Sale-and-lease-back-Geschäften ist vielfältig. Je nach Ausgestaltung der vertraglichen Konstellationen werden die Vereinbarungen durch die Finanzverwaltung anerkannt oder nicht. Der BFH (6.4.16, V R 12/15, Abruf-Nr. 187373 ) hat nun eine dritte Variante ins Spiel gebracht, wodurch die sorgfältige Betrachtung von Sale-and-lease-back-Modellen noch bedeutsamer wird. |

    1. Grundsätze

    Geht der Überlassung eines Gegenstands eine zivilrechtliche Eigentumsübertragung vom später nutzenden Unternehmer an den überlassenden Unternehmer voraus, ist zu prüfen, ob die Verfügungsmacht i. S. des § 3 Abs. 1 UStG an dem Gegenstand tatsächlich übertragen wird. Handelt es sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse um eine solche Übertragung, liegt eine Lieferung des Kunden an den Leasinggeber („sale“) mit anschließender sonstiger Leistung des Leasinggebers an den Kunden („lease-back“) vor.

     

    Wird hingegen keine Verfügungsmacht übertragen, dann kommt dem Übergang des zivilrechtlichen Eigentums an den Leasinggeber eine bloße Sicherungs- und Finanzierungsfunktion zu. Insoweit liegt eine Kreditgewährung vor (BFH 9.2.06, V R 22/03). Von einem solchen Finanzierungsgeschäft ist insbesondere dann auszugehen, wenn