· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
BFH gesteht Bauträgern in Altfällen einen Erstattungsanspruch zu
von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Meurer, Baesweiler
| Entgegen der Ansicht des BMF (26.7.17, III C 3 - S 7279/11/10002-09 ) hat ein Bauträger in Altfällen einen Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch ‒ und zwar, ohne dass es darauf ankommt, dass er einen gegen ihn gerichteten Nachforderungsanspruch des Bauleisters erfüllt oder die Möglichkeit für eine Aufrechnung durch das FA besteht (BFH 27.9.18, V R 49/17, Abruf-Nr. 205470 ). |
1. Hintergrund
Die für die Baubranche verankerte Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger hatte die Finanzverwaltung ab 2010 per Verwaltungsanweisung auch auf bauleistungsempfangende Bauträger ausgedehnt. Der BFH (22.8.13, V R 37/10) hatte die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG jedoch dahingehend ausgelegt, dass es für die Entstehung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer Bauleistung verwendet. Insbesondere bei Leistungserbringungen an Bauträger (Verkauf von bebauten Grundstücken) führt diese Sichtweise zu einer abweichenden Besteuerung.
In zwei Schreiben aus 2014 hat das BMF die Rechtsprechung des BFH uneingeschränkt übernommen und das BFH-Urteil im BStBl veröffentlicht. Die Bekanntgabe des ersten BMF-Schreibens im BStBl erfolgte am 14.2.14, sodass die neuen Grundsätze ab dem Folgetag (15.2.14) zwingend anzuwenden sind. Zum 1.10.14 erfolgte dann eine gesetzliche Änderung in § 13b Abs. 5 S. 2 UStG.
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