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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    BMF ändert Meinung zu verdeckten Preisnachlässen im Gebrauchtwagenhandel

    von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Meurer, Baesweiler

    | Neu gegen alt: Dies ist bei jedem Kfz-Händler ein nahezu täglicher Vorgang, der jedoch bislang umsatzsteuerlich sehr komplex zu lösen war. Das BMF (28.8.20, III C 2 - S 7203/19/10001 :001, Abruf-Nr. 217640 ) hat das Prozedere jedoch nun infolge der aktuellen Rechtsprechung vereinfacht. |

    1. Bisherige Sichtweise

    Nimmt ein Kfz-Händler beim Verkauf eines Kfz einen Gebrauchtwagen in Zahlung und leistet der Käufer in Höhe des Differenzbetrags eine Zuzahlung, dann liegt ein Tausch mit Baraufgabe vor (§ 3 Abs. 12 UStG). Zum Entgelt des Händlers gehört neben der Zuzahlung auch der gemeine Wert des in Zahlung genommenen gebrauchten Fahrzeugs (§ 10 Abs. 2 S. 2 UStG). Der gemeine Wert ist als Bruttowert (einschl. Umsatzsteuer) zu verstehen. Wird der Gebrauchtwagen zu einem höheren Preis als dem gemeinen Wert in Zahlung genommen, liegt ein verdeckter Preisnachlass vor. Dieser mindert das Entgelt für die Lieferung des Kfz (A 10.5 Abs. 4 S. 1 bis S. 4 UStAE a. F.).

     

    • Beispiel

    Der Verkaufspreis eines neuen Pkw beträgt 17.400 EUR. Der Kfz-Händler K nimmt einen gebrauchten Pkw (gemeiner Wert = 8.000 EUR) mit 8.500 EUR in Zahlung. Folglich gewährt K einen verdeckten Preisnachlass von 500 EUR. Der Kunde zahlt 8.900 EUR in bar. Das Entgelt für die Lieferung des Neuwagens berechnet sich wie folgt:

    • Barzahlung

    8.900,00 EUR

    • + gemeiner Wert

    8.000,00 EUR

    16.900,00 EUR

    • ./. darin enthaltene Umsatzsteuer (19 %)

    2.698,32 EUR

    • = Entgelt

    14.201,68 EUR