· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
BMF äußert sich zur Behandlung von Bitcoins und anderen virtuellen Währungen
von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Meurer, Baesweiler
| Die Finanzverwaltung hat das Urteil des EuGH (22.10.15, C-264/14, Hedqvist) zum Anlass genommen, sich allgemein zur Umsatzbesteuerung im Zusammenhang mit virtuellen Währungen zu äußern (BMF 27.2.18, III C 3 - S 7160-b/13/10001, Abruf-Nr. 200150 ). Insbesondere bei Handelsplattformen für virtuelle Währungen dürfte es demnach zu einer Besteuerung kommen. |
1. Änderung des UStAE
Der neue A 4.8.3 Abs. 3a UStAE lautet wie folgt: „Sog. virtuelle Währungen (Kryptowährungen, z. B. Bitcoin) werden den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt, soweit diese sog. virtuellen Währungen von den an der Transaktion Beteiligten als alternatives vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen (vgl. EuGH 22.10.15, C-264/14, Hedqvist). Dies gilt nicht für virtuelles Spielgeld (sog. Spielwährungen oder Ingame-Währungen, insbesondere in Onlinespielen).”
Leider konkretisiert das BMF seine Ausführungen nicht anhand von Beispielen. Deshalb dürfte ungeklärt sein, ob z. B. die Ingame-Währung „Linden-Dollar“ unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG fällt, da diese sowohl als Zahlungsmittel im „Second Life“ akzeptiert, als auch an eigenen Wechselbörsen gehandelt wird.
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