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  • 12.12.2013 · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Die Korrektur des unberechtigten Steuerausweises erfordert keine Rechnungsberichtigung

    | Ein Unternehmer kann einen unberechtigten Steuerausweis i.S. des § 14c Abs. 2 UStG korrigieren. Nach Ansicht der Verwaltung setzt dies jedoch voraus, dass die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt wurde und der Rechnungsaussteller den unberechtigten Steuerausweis gegenüber dem Belegempfänger für ungültig erklärt hat. Die letztere Voraussetzung hat das FG Sachsen (29.7.13, 6 K 429/12, Abruf-Nr. 133825 ) jedoch jüngst für entbehrlich gehalten. |