· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Diese Besonderheiten sollten Arbeitgeber bei Sachbezügen im Blick haben
von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Meurer, Baesweiler
| Erhalten Arbeitnehmer Sachbezüge, führt dies nach Ansicht der Finanzverwaltung regelmäßig zu einem entgeltlichen Vorgang in Form eines tauschähnlichen Umsatzes, der Umsatzsteuer hervorrufen kann. Durch das AmtshilfeRLUmsG (BGBl I 13, 1809) wurde im Hinblick auf Beförderungsmittel eine neue Ortsregelung eingeführt. Auch für Telekommunikationsleistungen wird dies zum 1.1.15 erfolgen. Zudem könnte in diesem Bereich - veranlasst durch die EuGH-Rechtsprechung - ein Umdenken bei den nationalen Finanzgerichten erfolgen. |
1. Pkw-Gestellung
Überlässt der Arbeitgeber seinem Personal ein Fahrzeug auch zur privaten Nutzung (Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Familienheimfahrten aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung), ist dies - nach Auffassung der Finanzverwaltung - regelmäßig als entgeltliche Vermietung eines Beförderungsmittels anzusehen (vgl. A 15.23. Abs. 8 UStAE). Bislang richtete sich der Leistungsort nach dem Ort, an dem der Arbeitgeber sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG).
Durch das AmtshilfeRLUmsG ist zum 30.6.13 eine Änderung dahingehend eingetreten, dass langfristige Vermietungen (bei Pkw länger als 30 Tage) von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer an deren Wohnsitz zu besteuern sind (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 S. 3 UStG). Wohnt der Arbeitnehmer demnach nicht im Inland, kommt es fortan zu einer Ortsverlagerung ins Ausland. Dies hat nicht nur zur Folge, dass der Arbeitgeber im Ausland Umsatzsteuer abzuführen hat. Denn auch die dortigen Anweisungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind zu beachten.
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