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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Elektronische Rechnungsstellung: Anwendungsschreiben endlich veröffentlicht

    | Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden die Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung mit Wirkung ab Juli 2011 reduziert. Ein Jahr nach dem Inkrafttreten hat das BMF nun das Anwendungsschreiben veröffentlicht (BMF 2.7.12, IV D 2 - S 7287-a/09/10004 :003). |

     

    Wichtige Punkte im Überblick:

     

    • Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass ein innerbetriebliches Kontrollverfahren (iKv) zur Gewährleistung der Echtheit der Herkunft, der Unversehrtheit des Inhalts und der Lesbarkeit der Rechnung durchgeführt wird. Dabei ersetzt das iKv nicht die Prüfung der inhaltlichen Ordnungsmäßigkeit der Rechnung. Liegt eine inhaltlich richtige Rechnung vor, rechtfertigt diese die Annahme, dass die Übermittlung korrekt erfolgt ist. In diesen Fällen ist eine Beanstandung des Vorsteuerabzugs alleine wegen Zweifeln im Hinblick auf die Durchführung eines iKv nicht möglich.

     

    • Zwar verweist das BMF bezüglich der Aufbewahrung von Rechnungen u.a. auf die Vorschriften der AO, die GoBS sowie die GDPdU. Der Anspruch auf Vorsteuerabzug bleibt hiervon aber unberührt, wenn der Unternehmer die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachweisen kann.

     

    • Werden für ein und dieselbe Leistung mehrere Rechnungen ausgestellt, ohne dass sie als Duplikat oder Kopie gekennzeichnet werden, schuldet der Unternehmer den hierin ausgewiesenen Steuerbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG. Dies gilt jedoch nicht, wenn inhaltlich identische (vgl. § 14 Abs. 4 UStG) Mehrstücke derselben Rechnung übersandt werden. Besteht eine Rechnung aus mehreren Dokumenten, sind diese Regelungen für die Dokumente in ihrer Gesamtheit anzuwenden.

     

    Hinweis | Die Echtheit der Herkunft sowie die Unversehrtheit des Rechnungsinhalts ist nach wie vor durch Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder durch Übermittlung im EDI-Verfahren gewährleistet. Diese Verfahren sind für Zwecke des Vorsteuerabzugs grundsätzlich EU-einheitlich anzuerkennen.

    Quelle: ID 34495730