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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    EuGH lässt eingeschränkte Vorsteueraufteilung nach Umsätzen unter Auflagen zu

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Bei gemischt genutzten Gebäuden ist eine Vorsteueraufteilung grundsätzlich nach dem Flächen- oder Umsatzverhältnis möglich. Da die Aufteilung nach einem Umsatzschlüssel durch § 15 Abs. 4 S. 3 UStG zum 1.1.04 massiv eingeschränkt wurde und der BFH die EG-Rechtskonformität dieser Regelung bezweifelte, fragte er beim EuGH an. Dieser bejahte nun das Recht der Mitgliedstaaten auf Einführung solcher Einschränkungen - allerdings nur dann, wenn sie im Ergebnis eine präzisere Vorsteueraufteilung gewährleisten (EuGH 8.11.12, C-511/10, Abruf-Nr. 123463).

    Sachverhalt

    Investor BLC errichtete in 2003 und 2004 ein aus Wohnungen und Geschäftsräumen bestehendes Gebäude. Die aus der Errichtung resultierende Vorsteuer teilte BLC nach der Relation der mit dem Gebäude voraussichtlich erwirtschafteten Umsätze auf. Das FA versagte diesen Aufteilungsmodus jedoch für das Streitjahr 2004 und hielt unter Verweis auf die zum 1.1.04 eingeführte Gesetzesverschärfung nur noch eine Aufteilung nach Flächenverhältnissen für zulässig. Nach erfolgreicher Klage vor dem FG richtete der BFH ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH mit der Frage, ob die Regelung des § 15 Abs. 4 S. 3 UStG mit den Vorgaben der 6. EG-Richtlinie (RL) in Einklang steht.

     

    Anmerkungen

    Das EG-Recht sieht in Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 2 der 6. EG-RL den Umsatzschlüssel als Regelaufteilungsmaßstab vor. Der nachfolgende Unterabs. 3 erlaubt den Mitgliedstaaten zwar Ausnahmen bzw. Einschränkungen vom Grundsatz des Umsatzschlüssels. Der BFH (22.7.10, V R 19/09) hielt es infolge der hier vorgenommenen Formulierungen indes für klärungsbedürftig, ob die Mitgliedstaaten hierdurch ermächtigt werden, vorrangig einen anderen Aufteilungsmaßstab als den Umsatzschlüssel vorzuschreiben.