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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Fahrschulunterricht ist nicht umsatzsteuerfrei

    | Fahrunterricht in einer Fahrschule zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 (Kraftfahrzeuge mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg) ist nicht umsatzsteuerfrei. Nach dem Urteil des BFH (23.5.19, V R 7/19) handelt es sich um spezialisierten Unterricht, nicht aber um die Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen wie es für den umsatzsteuerfreien Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnend ist. |

     

    Sachverhalt

    Eine GmbH betrieb eine Fahrschule. Sie wies in den von ihr ausgestellten Rechnungen keine Umsatzsteuer gesondert aus, weil sie der Auffassung war, ihre Leistungen seien umsatzsteuerfrei. Dem folgten weder das FA noch das FG. Der BFH wies die Revision der Fahrschule zurück. Im Revisionsverfahren hatte der BFH ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL gerichtet. Dieses hatte der EuGH (14.3.19, C 449/17) beantwortet.

     

    Entscheidung

    Nach dem Urteil des BFH ist der von der Fahrschule geleistete Fahrunterricht nicht nach innerstaatlichem Recht steuerfrei. Denn es handelt sich mangels der hierfür erforderlichen Bescheinigung nicht um eine dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung, die i. S. von § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei ist.

     

    Die Fahrschule kann sich auch nicht unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL mit dem danach von der Umsatzsteuer zu befreienden Schul- und Hochschulunterricht berufen. Denn der Fahrunterricht in einer Fahrschule ist nach dem EuGH-Urteil ein spezialisierter Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt. Deshalb fällt er nicht unter den Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts i. S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL. Dem hat sich der BFH nun angeschlossen.

     

    Quelle: BFH, PM Nr. 50 vom 16.8.19

    Quelle: ID 46083391