· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Finanzverwaltung gibt bei der Behandlung des Minderwertausgleichs (teilweise) nach
von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Meurer, Stolberg
| Der BFH (20.3.13, XI R 6/11 ) hatte kürzlich entschieden, dass ein Minderwertausgleich wegen Schäden am Leasingfahrzeug nicht umsatzsteuerbar ist. Die Finanzverwaltung hat diese Rechtsprechung nun übernommen, dabei allerdings einige Einschränkungen vorgenommen ( BMF 6.2.14, IV D 2 - S 7100/07/10007 , Abruf-Nr. 140417 ). |
1. Neue Verwaltungsanweisung
Verpflichtet sich der Leasingnehmer im Leasingvertrag, für am Leasinggegenstand durch eine nicht vertragsgemäße Nutzung eingetretene Schäden einen Minderwertausgleich zu zahlen, ist diese Zahlung als Schadenersatz nicht mehr der Umsatzsteuer zu unterwerfen (A 1.3 Abs. 17 S. 2 UStAE).
Bei anderen Zahlungen - die Finanzverwaltung listet insofern Entgelte für Mehr- bzw. Minderkilometer, Restwertdifferenzen und die verspätete Rückgabe auf - bleibt es bei der bisherigen Sichtweise. In diesen Fällen liegt somit weiterhin kein Schadenersatz vor (A 1.3 Abs. 17 S. 3 bis S. 5 UStAE).
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