· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Finanzverwaltung lenkt ein: Sicherungseinbehalte als temporäre Uneinbringlichkeit i.S. des § 17 UStG
von Georg Nieskoven, Troisdorf
| Die Umsatzsteuer ist grundsätzlich bereits bei Leistungserbringung an den Fiskus abzuführen (Sollbesteuerung). Geht die Gegenleistung nicht oder nur teilweise ein, werden Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug im Zeitraum der Uneinbringlichkeit korrigiert (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Vor zwei Jahren hatte der BFH (24.10.13, V R 31/12 ) entschieden, dass eine solche Uneinbringlichkeit auch bei im Baugewerbe üblichen Sicherungseinbehalten möglich ist. Dem folgt das BMF (3.8.15, III C 2 - S 7333/08/10001 :004) nun mit Einschränkungen. |
1. Finanzverwaltung übernimmt die BFH-Auffassung - fast
Bis zur Entscheidung des BFH lag Uneinbringlichkeit vor, soweit der Leistungsempfänger das vereinbarte Entgelt in vertragswidriger Weise nicht zahlte und der leistende Unternehmer den Zahlungsanspruch auf absehbare Zeit nicht durchsetzen konnte. Der einvernehmlich vereinbarte zeitlich begrenzte Sicherungseinbehalt galt jedoch nicht als Uneinbringlichkeit i.S. von § 17 UStG (BMF 12.10.09, IV B 8 - S 7270/07/10001, unter V. letzter Abs.). Dieser Einschätzung hat der BFH widersprochen.
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Ein Fassadenreinigungsunternehmen gewährte für seine Arbeiten Gewährleistungsfristen zwischen zwei und fünf Jahren. Vertraglich waren die Kunden bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist zu einem Sicherungseinbehalt von 5 bis 10 % der vertraglichen Vergütung berechtigt. Das Unternehmen hätte diesen Sicherungseinbehalt nur durch Bankbürgschaft abwenden können, war hierzu aber nicht in der Lage.
Das Unternehmen ging trotz der grundsätzlichen Sollbesteuerung von einer zeitweisen Uneinbringlichkeit i.S. von § 17 UStG im Umfang der Sicherungseinbehalte aus. FA und FG hielten hingegen die Umsatzsteuerkürzungen nicht für gerechtfertigt, da die anteilige Nichtzahlung nicht auf Mängelrügen oder vertragswidrigem Zahlungsverhalten der Leistungsempfänger beruhte. |
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