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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Uneinbringlichkeit auf Zeit (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG) wird vom BMF (vorläufig) weiter akzeptiert

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Der Unternehmer muss die Umsatzsteuer bereits mit der Leistungserbringung abführen, auch wenn ihm das Entgelt erst später zufließt. Angesichts dieser Vorfinanzierung zugunsten der fiskalischen Kasse hatte der BFH in 2020 beim EuGH um Klärung ersucht, ob das Prinzip der Sollbesteuerung nicht zumindest in Ratenzahlungsfällen zugunsten einer ratierlichen Uneinbringlichkeit zu ändern sei, was der EuGH jedoch ablehnte. Während der BFH in seiner Nachfolgeentscheidung die Folgen für die Uneinbringlichkeit auf Zeit offenließ, hat das BMF nun in einer Randnotiz an dieser Rechtsfigur festgehalten. |

    1. Grundproblematik und Rechtsentwicklung

    Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG entsteht die Umsatzsteuer für erbrachte Leistungen bereits im Zeitpunkt der Leistungsausführung. Lediglich bei fiskalisch gestatteter Ist-Besteuerung (§ 20 UStG) entsteht sie zeitverzögert erst mit dem Zahlungseingang (§ 13 Abs. 1 Nr. 1b UStG).

     

    Diese Vorfinanzierung zugunsten des FA wirkt insbesondere dann einschneidend, wenn der Unternehmer Teile des Entgelts wegen vertraglicher Vereinbarungen nur mit erheblicher Verzögerung einfordern kann. Vor diesem Hintergrund hatte der BFH (24.10.13, V R 31/12, insbesondere Rn. 20 u. 21) bei einem Bauunternehmer mit deutlichen Worten kritisiert, dass der leistende Unternehmer in seiner Funktion „als Steuereinnehmer für Rechnung des Staates“ unverhältnismäßig belastet wird, soweit er die Umsatzsteuer auch insofern an den Fiskus abführen muss, als er diese aufgrund des mehrjährigen Gewährleistungs-Sicherungseinbehalts gar nicht vereinnahmen kann.