· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Fremd-Verzehrvorrichtungen führen im Biergarten zum Regelsteuersatz
von Georg Nieskoven, Troisdorf
| Aus sozialpolitischen Gründen werden Lebensmittel-Lieferungen ermäßigt besteuert. Der Restaurationsumsatz in der Gastronomie unterliegt dagegen dem Regelsteuersatz, was bei Imbiss-Situationen häufig zu Abgrenzungsstreitigkeiten führt. Der BFH (13.3.19, XI B 89/18, Abruf-Nr. 209241 ) hat nun konstatiert: Bei der Beurteilung der Umsätze eines Imbissstandbetreibers in einem bayerischen Biergarten sind die dort befindlichen Biertischgarnituren als Fremd-Verzehrvorrichtungen in die Betrachtung einzubeziehen, was zu regelsatzbesteuerten Restaurationsumsätzen führen kann. |
1. Sachverhalt
Die F-KG (F) betrieb in vier bayerischen Biergärten Fischbratereien. Verkauft wurden Steckerlfische, die gewürzt und über Holzkohlefeuer gegrillt werden. Die Fische wurden den Kunden im Ganzen, nicht filetiert und in Alufolie oder Packpapier verpackt übergeben. An den Fischständen waren zum Verzehr lediglich umlaufende Ablagebretter angebracht. Sonstige Verzehrvorrichtungen hatte die F nicht aufgestellt. Entsprechend der bayerischen Biergarten-Tradition durften die Gäste in die Biergärten eigene Brotzeiten, d. h. in der Regel kalte und einfache Speisen mitbringen. Lediglich der Verzehr eigener Getränke war nicht erlaubt.
Die von der F mit den Eigentümern bzw. Betreibern der Biergärten abgeschlossenen Pachtverträge beinhalteten das konkludente Recht, dass die F ihren Kunden die Verzehrinfrastruktur (insbesondere Biertischgarnituren) zur Verfügung stellen konnte. Drei der vier Biergärten warben in den Streitjahren in ihrem Internetauftritt zudem damit, dass in ihren Biergärten auch die Spezialität Steckerlfisch angeboten wird.
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