· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Gemischt genutzte Immobilien: Der richtige Aufteilungsmaßstab kann „bares Geld“ wert sein
von StB Dipl.-Bw. (FH) Christian Westhoff, Datteln
| Bei der Anschaffung oder Herstellung von gemischt genutzten Immobilien, d.h. von Gebäuden, die sowohl vorsteuerschädlich als auch vorsteuerunschädlich verwendet werden sollen, ist der Aufteilungsmaßstab oftmals von großer finanzieller Bedeutung. Der Beitrag thematisiert die Aufteilung nach Rauminhalt (m 3 ) und nach Nutzflächen (m 2 ) und diskutiert darüber hinaus, inwieweit der Unternehmer hier ein Wahlrecht hat. |
1. Ausgangsfall
Unternehmer A hat ein zweistöckiges Haus hergestellt. Das erste Stockwerk wird zukünftig umsatzsteuerpflichtig und das zweite Stockwerk umsatzsteuerfrei vermietet. Da für die Aufwendungen, die das gesamte Gebäude betreffen, nur ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich ist (Vorsteueraufteilungsvolumen insgesamt 95.000 EUR), muss A eine Aufteilung vornehmen. Rauminhalte und Nutzflächen stellen sich wie folgt dar:
Etagen | Vermietung | Kubikmeter (m3) | Quadratmeter (m2) |
1. Stockwerk | USt-pflichtig | 360 | 110 |
2. Stockwerk | USt-frei | 240 | 110 |
Summe | 600 | 220 |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses MBP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 14,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig