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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Geschäftsveräußerung im Ganzen: Mit Vertragsklauseln auf der sicheren Seite

    von Dipl.-Finw. (FH) Rabea Schwarz, LL.M., Waltrop/Münster

    | Die Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG) hat trotz ihres überschaubaren Regelungsbereichs weitreichende umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen. Eine Geschäftsveräußerung fälschlicherweise anzunehmen oder zu übersehen, geht meist mit einer definitiven Umsatzsteuerbelastung einher. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit Grundstücksumsätzen. Um sich vor nachteiligen Folgen zu schützen, sollten daher bereits bei Vertragsschluss Steuerklauseln vereinbart werden. |

    1. Nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen

    Nach § 1 Abs. 1a UStG unterliegen die Umsätze bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht der Umsatzsteuer. Eine solche nicht steuerbare Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich auf einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen übertragen oder in eine Gesellschaft eingebracht wird.

     

    Der Erwerber muss die Absicht haben, den Betrieb/Teilbetrieb fortzuführen. Diese Fortführung muss ohne großen finanziellen Aufwand möglich sein. Ein wichtiger Aspekt auf der Rechtsfolgenseite des § 1 Abs. 1a UStG ist für den Erwerber die Fußstapfentheorie im Hinblick auf die Vorsteuerberichtigung des § 15a UStG.