· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Haftungsübernahme/Geschäftsführung der Komplementär-GmbH als Leistungsaustausch
von Dipl.-Finw. (FH) Christina Bollmann, Lüdinghausen
| Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Leistungen der Gesellschafter an ihre Gesellschaft hat die Gerichte schon mehrfach beschäftigt. Aktuell hat das FG Schleswig-Holstein (27.4.16, 4 K 108/13, Abruf-Nr. 188659 ) entschieden, dass bei der Haftungsübernahme/Geschäftsführung einer Komplementär-GmbH und Zahlungen der GmbH & Co. KG ein steuerbarer Leistungsaustausch auch dann vorliegen kann, wenn eine kombinierte Vergütung aus einem Festbestandteil und einem ergebnisabhängigen Teil gezahlt wird. |
1. Sachverhalt
Die A-GmbH war als Komplementärin verschiedener GmbH & Co. KGs (ohne am Kapital der Gesellschaften beteiligt zu sein) sowie als haftende Gesellschafterin verschiedener GbRs tätig. Nach den Gesellschaftsverträgen erhielt sie für ihre Tätigkeiten zum Teil fixe, zum Teil aber auch kombinierte Vergütungen. Beispielsweise sollte die A-GmbH für ihre Haftungsübernahme gegenüber einigen der GmbH & Co. KGs einen Festbetrag erhalten und zusätzlich für die Geschäftsführungstätigkeit eine gewinnabhängige Vergütung.
Die A-GmbH ging hinsichtlich der erbrachten Leistungen von nicht steuerbaren Gesellschafterbeiträgen aus, u. a. weil eine gewinnabhängige Vergütung gezahlt worden sei, die bei den Tochtergesellschaften nicht als Aufwand behandelt wurde. Das FG Schleswig-Holstein folgte dem aber nicht und beurteilte die Vergütungen als Sonderentgelte im Rahmen eines steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungsaustauschs.
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