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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    JStG 2013: Referentenentwurf schockt Seminaranbieter

    | Nach dem Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2013 sollen Aus- und Fortbildungaktivitäten künftig in deutlich größerem Umfang als bisher und ohne Bescheinigungsverfahren von der Umsatzsteuer befreit werden ( § 4 Nr. 21 UStG -E). Dadurch könnten die Bildungseinrichtungen die Vorsteuer aus den Eingangsleistungen aber nicht mehr geltend machen! |

     

    Nach dem Entwurf vom 5.3.12 soll § 4 Nr. 21 UStG wie folgt gefasst werden:

     

    „Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung (Bildungsleistungen) und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, Ersatzschulen, die gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind, und andere Einrichtungen mit vergleichbarer Zielsetzung sowie Bildungsleistungen von Privatlehrern. Eine vergleichbare Zielsetzung ist gegeben, wenn die Leistungen der Einrichtung geeignet sind, dem Teilnehmer spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Nicht befreit sind Leistungen, die der reinen Freizeitgestaltung dienen. Erbringt eine andere Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung Leistungen im Sinne des Satzes 1, die auch der Freizeitgestaltung dienen können, sind diese nur dann befreit, wenn die Einrichtung keine systematische Gewinnerzielung anstrebt und etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, nicht entnommen, sondern zur Erhaltung oder Verbesserung der erbrachten Leistungen verwendet werden.“

     

    Hierzu hat der DStV am 30.3.12 folgende Stellungnahme abgegeben:

     

    Durch die geplante Neuregelung des § 4 Nr. 21 UStG soll Artikel 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL gemeinschaftskonform in nationales Umsatzsteuerrecht umgesetzt werden. Ziel der Änderung ist die Steuerbefreiung jeglicher Schulungsmaßnahmen, um somit eine gleichmäßige umsatzsteuerliche Behandlung dieser Leistungen zu gewährleisten. Dabei wird vor allem die Abschaffung der bislang nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG erforderlichen landesrechtlichen Bescheinigung mit einer entsprechenden Bürokratieentlastung verbunden sein. Gleichzeitig soll die mit der Neufassung einhergehende „Steuerbefreiung von Bildungsleistungen der begünstigten Unternehmen [gewährleisten], dass der Zugang zu den bezeichneten Leistungen nicht durch höhere Kosten versperrt wird, die entstünden, wenn diese Tätigkeiten der Mehrwertsteuer unterworfen wären“.

     

    Diese Argumentation ist vor allem in den Fällen zielführend, in denen der Leistungsempfänger der Schulungs- und Fortbildungsleistungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Werden die Bildungsleistungen hingegen gegenüber einem vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer ausgeführt, wird sich infolge der Steuerbefreiung und dem damit einhergehenden Ausschluss des Vorsteuerabzugs auf Seiten der Schulungsunternehmen nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG eine Verteuerung der Leistungen ergeben. Diese ist zurückzuführen auf die mit Mehrwertsteuer belegten Vorleistungen. So ergeben sich beispielsweise bei zahlreichen Verbänden als Anbieter von Fortbildungsveranstaltungen verschiedene Kostenbelastungen infolge von Reisekosten der bundesweit tätigen Dozenten, Druckkosten, aber auch aus der Anmietung von Schulungsräumen. Die hieraus resultierenden bislang abzugsfähigen Vorsteuerbeträge stellen nun eine zusätzliche Belastung dar, die im schlechtesten Fall auf die Schulungsteilnehmer umgelegt werden wird.

     

    Zugleich können sich weitere erhebliche Probleme infolge der geplanten Neuregelungen für Unternehmen, die ihre Leistungen bislang umsatzsteuerpflichtig ausgeführt haben, und auf diese Umsatzsteuerpflicht vertraut haben, ergeben. So sind beispielsweise Bauvorhaben im Zusammenhang mit Schulungsgebäuden, deren ursprüngliche Kostenplanung den Vorsteuerabzug berücksichtigt, infolge der Neuregelung nicht mehr realisierbar, da mit Ausschluss des Vorsteuerabzugs gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG die Mehrwertsteuer als zusätzliche Kostenbelastung zu Buche schlägt. Im Zusammenhang mit bereits angemieteten Schulungs- und Büroräumlichkeiten können sich Schwierigkeiten ergeben, sofern der Vermieter die Vermietung ausdrücklich an umsatzsteuerpflichtige Ausgangsleistungen des Mieters geknüpft hat. Bei Unternehmen, die für ihre Schulungsmaßnahmen Gebäude erworben oder errichtet haben, greift, sofern der Berichtigungszeitraum von 10 Jahren noch nicht beendet ist, § 15a UStG.

     

    Der DStV sieht daher folgende mögliche Anknüpfungspunkte diese negativen Auswirkungen der angestrebten Neuregelungen zu vermeiden:

     

    Zwar sind die Befreiungsvorschriften nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL für Einrichtungen des öffentlichen Rechts zwingend, „nach Art. 133 MwStSystRL können die Mitgliedstaaten die Gewährung der Befreiung … für Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, im Einzelfall von der Erfüllung einer oder mehrerer Bedingungen, die in Art. 133 MwStSystRL aufgelistet sind, abhängig machen“ (Tehler, Anm. 195 zu § 4 Nr. 22 UStG in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist). Diesen Gestaltungsspielraum sehen wir als Möglichkeit für Institutionen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, an folgende Voraussetzung zu knüpfen. Unabhängig davon, ob die ausgeführten Leistungen der Freizeitgestaltung dienen, setzt die Anwendung der Steuerbefreiung voraus, dass die betreffenden Unternehmen keine systematische Gewinnerzielung anstreben dürfen bzw. anderenfalls eine entsprechende Gewinnverwendungsklausel zu beachten ist. Zumindest fordern wir dringend die Implementierung einer umfassenden Übergangsregelung, um die vorbezeichneten Folgewirkungen für Unternehmen, die bislang auf die Umsatzsteuerpflicht vertraut haben, zu vermeiden.

    Quelle: ID 32851960