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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Keine ermäßigte Besteuerung bei Dinner-Shows

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Die Umsätze der Veranstalter von Theater- und Varietévorführungen unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Umstritten war bislang, ob der auf die künstlerische Darbietung entfallende Entgeltanteil auch bei Dinner-Shows (Eintrittspreis enthält künstlerische und kulinarischen Elemente) begünstigt ist. Dies hat der BFH (10.1.13, V R 31/10, Abruf-Nr. 130880) nun für den Regelfall verneint.

     

    Sachverhalt

    K veranstaltete Dinner-Shows.Im Eintrittspreis (93EUR bis109EUR) war neben einer Varieté- und Theatershow ein 4-Gänge-Menü enthalten, deren Gänge vor und zwischen den Darbietungen serviert wurden. K ging von zwei selbstständigen Leistungen aus und legte den Menüanteil schätzungsweise auf 15 EUR fest, den Restbetrag versteuerte sie mit 7 %. Das FA hingegen wertete die Dinner-Shows als einheitliche Leistung und wendete den Regelsteuersatz an. Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der K insofern Recht, gewichtete den Menüanteil mit 40 EUR/Person aber deutlich höher. Dieses Urteil hob der BFH schließlich auf, da er auf eine einheitliche Regelsteuersatzleistung abstellte.

     

    Anmerkungen und Praxishinweise

    Vorliegend kam es den Leistungsempfängern - und auf deren Sicht ist nach der BFH-Aussage abzustellen - gerade auf die Kombination der künstlerischen Darbietung mit einem hochwertigen Menü an. Für diese untrennbar miteinander verbundene komplexe Dienstleistung sehe das Umsatzsteuerrecht keine Steuerermäßigung vor, da die künstlerische Leistungskomponente die Gesamtleistung nicht charakterbestimmend dominiere.

     

    Insoweit bestätigt der BFH die Verwaltung, die ihre FÄ in 2009 angewiesen hatte, bei Dinner-Shows von einer regelsatzbesteuerten einheitlichen Leistung auszugehen (z.B. FinMin Schleswig-Holstein 10.3.09, S 7238 - 011 unter Verweis auf einen Bund-Länder-Beschluss). Aber auch diese Verwaltungsanweisungen stellen - wie das BFH-Urteil in den Rz. 17 ff. - klar, dass stets auf den Einzelfall abzustellen ist und bei anderen Konstellationen eine abweichende Beurteilung möglich ist. Damit sind m.E. nicht nur die eindeutigen Fälle der optionalen Bewirtungsleistungen (vgl. zum Gastronomieangebot für Theater- oder Kabarettbesucher z.B. BFH 14.5.98, V R 85/97) gemeint, sondern auch solche Sachverhalte, in denen die Bewirtung als untergeordnete Nebenleistung anzusehen ist (z.B. Theatereintrittskarte mit Freigetränk).

     

    Eine gänzlich andere Frage ist die Überlegung, ob hinsichtlich der Speisen eine regelsatzbesteuerte Restaurationsleistung durch den Umstand vorliegt, dass die Speisen von dareichungsbezogenen Dienstleistungen flankiert werden. Hinsichtlich der Relevanz solcher Dienstleistungen - z.B. Gestellung von Tischen und Stühlen - hat das BMF (20.3.13, IV D 2 - S 7100/07/10050-06, Abruf-Nr. 131063) seine Weisungslage nun grundlegend überarbeitet; eine Aussage zu Dinner-Shows enthält das Schreiben jedoch nicht.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 75 | ID 39197910