· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Missverständliche Abrechnungen: BFH senkt das Steuerschuld-Risiko bei § 14c UStG
von Georg Nieskoven, Troisdorf
| Ein in einer Rechnung ausgewiesener USt-Betrag wird nach § 14c UStG auch dann geschuldet, wenn er überhöht und damit unzutreffend ausgewiesen ist. In der Praxis führt dies insbesondere dann zu Problemen, wenn mit dem FA über die Frage gestritten wird, ob überhaupt eine Rechnung im Gesetzessinne oder nicht vielmehr nur ein kaufmännischer Abrechnungsbeleg vorliegt. In einem Mischfall zu dieser Frage hat der BFH nun die Schwelle des Steuerschuld-Risikos gesenkt (BFH 26.6.19, XI R 5/18, Abruf-Nr. 211875 ). |
1. Sachverhalt
Im Streitfall ging es um den Lieferanten L und dessen Abnehmer, den Handelsmarkt H, der sich dem Zentralregulierungsverbund des ZR angeschlossen und ZR mit Konditionsverhandlungen und Abrechnungserstellungen gegenüber den Lieferanten beauftragt hatte. Insofern hatte H mit L eine Jahreskonditionsvereinbarung für das Streitjahr 2006 abgeschlossen. Diese enthielt diverse Belieferungs- und Konditionsdetails. Geregelt waren auch die Ansprüche des H aus Warenbezugs-Boni sowie Vergütungen für die von H gegenüber L erbrachten Werbeunterstützungsleistungen (Werbekostenzuschüsse = WKZ) bezüglich der in seinem Handelsmarkt verkauften Produkte des L.
Hinsichtlich der beiden zuletzt genannten Konditionsaspekte ermittelte H nach Abschluss des Wirtschaftsjahrs 2006 seine Zahlungsansprüche gegenüber L und beauftragte ZR, diese gegenüber L geltend zu machen. Mit Datum vom 31.1.07 erstellte ZR daraufhin eine Belastungsanzeige im Namen des H. Unter Bezugnahme auf die Jahreskonditionsvereinbarung und unter dem Leistungstext „WKZ“ waren ein auf dem Warenabnahmevolumen basierender Nettobetrag und USt mit 16 % ausgewiesen. Alle Beträge waren mit einem Minuszeichen versehen. L beglich den Bruttobetrag und machte die in dieser Abrechnung ausgewiesene USt als Vorsteuer geltend.
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