· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Kaufmännische Rückvergütungsabrechnungen als zinswirksames Steuerrisiko
von Georg Nieskoven, Troisdorf
| Unzutreffend in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer wird nach § 14c UStG geschuldet. Während kaufmännische Gutschriften von diesen Folgen bislang nicht betroffen schienen, hat das FG Baden-Württemberg (11.12.17, 9 K 2646/16, Abruf-Nr. 201921 ) dies jüngst anders gesehen. Sollte der BFH diese Sichtweise im Revisionsverfahren (Rev. BFH XI R 5/18 ) bestätigen, könnte dies für die Fakturierungspraxis weitreichende Folgen haben. Denn dann müsste künftig eine entsprechend problembewusstere Abrechnung erfolgen. |
1. Das Verfahren
Der Einzelhändler EH hatte sich mit seinem Lieferanten L für das Streitjahr 2006 auf umfangreiche Rückvergütungskonditionen (Boni- und Konditionsvereinbarungen) verständigt. Über diese Ansprüche rechnete EH mit monatlichen Belastungsanzeigen und einer zusammenfassenden Jahresabrechnung gegenüber L ab. Die Abrechnungen erfolgten mit USt-Ausweis unter dem Leistungstext „WKZ“ und verwiesen insofern auf die Vereinbarungen. EH sah die abgerechneten Nettobeträge als gegen Werbekostenzuschüsse erbrachte Dienstleistungen an und zahlte die ausgewiesene Umsatzsteuer an das FA. L machte die USt-Beträge als Vorsteuer geltend.
In der Folge kam es zu unterschiedlichen Beurteilungen:
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