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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Neue Rechnungsanforderungen bei Gutschriften

    von Dipl. Finw. (FH) Thomas Meurer, Stolberg

    | Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG vom 26.6.13, BGBl I 13, 1809) treten zahlreiche Steueränderungen in Kraft. Von enormer Praxisrelevanz ist dabei sicherlich die in § 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG enthaltene neue Rechnungspflichtangabe für Gutschriften. |

     

    1. Katalog der Rechnungsangaben erweitert

    Erfolgt die Rechnungserstellung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten, definiert das UStG diesen Vorgang als Gutschrift (§ 14 Abs. 2 S. 2 UStG). Diese Rechnungen sind durch den neuen 
§ 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG zwingend durch den Zusatz „Gutschrift“ zu ergänzen. Die Neuregelung tritt am Tag nach der Verkündung des AmtshilfeRLUmsG im BGBl in Kraft (Verkündung am 29.6.13, Inkrafttreten also am 30.6.13).

     

    Hinweis | Es kann davon ausgegangen werden, dass die englische Bezeichnung „self-billed invoice“ von der Verwaltung ebenfalls akzeptiert wird.

     

    2. Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug

    Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 UStG setzt der Vorsteuerabzug eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung voraus. Fehlt also der Zusatz „Gutschrift“, kann der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug vornehmen.

     

    • Beispiel

    Ein Verlag vergibt für die Erstellung von Fachbeiträgen Aufträge an externe, selbstständige Autoren. Die Beiträge werden nach der Anzahl der gedruckten Seiten vergütet. Aus diesem Grund haben Verlag und Autor vereinbart, dass die Rechnungserstellung im Gutschriftsverfahren erfolgt.

     

    Die Autoren erbringen ihre Leistungen an den Verlag, dem als Leistungsempfänger die Rechnungserstellung obliegt. Nach der Neuregelung muss der Verlag auf den Rechnungen zwingend den Zusatz „Gutschrift“ anbringen, anderenfalls kann der Verlag aus den Rechnungen keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

     

    3. Abgrenzung zur kaufmännischen Gutschrift

    Im Rechnungswesen wird unter einer Gutschrift regelmäßig die kaufmännische Gutschrift verstanden. So werden z.B. nachträgliche Kaufpreisminderungen oder Stornierungen von Rechnungen als Gutschrift bezeichnet. Insoweit ist fraglich, ob dies in Zukunft noch zulässig ist oder ob dies zu einer Steuerschuld i.S. des § 14c Abs. 2 UStG führt. Da kaufmännische Gutschriften grundsätzlich keine Rechnungen i.S. des § 14 Abs. 1 UStG darstellen, dürften die Rechtsfolgen des § 14c UStG m.E. nicht eintreten. Dennoch ist zu empfehlen, eine Rechnungskorrektur nicht mehr als Gutschrift zu bezeichnen, sondern z.B. als Storno-Rechnung.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 130 | ID 40187200